Rechtsgrundlagen

Grundlagen der FFG

Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft wurde durch das "Bundesgesetzblatt zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 73/2004" (kurz FFGG) mit 1. September 2004 gegründet. Sie steht zu 100 Prozent im Eigentum der Republik Österreich. Träger der FFG sind das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) und das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW). Als Anbieter von Förderdienstleistungen ist die FFG aber auch im Auftrag anderer nationaler und internationaler Institutionen tätig.

Förderungsrichtlinien

Die nachstehende Tabelle listet die FFG-Richtlinien 2024 bis 2026 für die Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten (Förderungsbedingungen), die am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten sind.

FFG-Richtlinien 2024 bis 2026 (Geltungsdauer bis 31. Dezember 2026)

Für einzelne Förderungen existieren darüber hinaus Sonderrichtlinien (zB Energiekostenpauschale, Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur - ENIN, Breitband, Wirksam Werden, Spin-off Fellowship etc.)

Hintergrund der Änderungen ab 2024

Die FFG-Richtlinien basieren auf dem Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Forschungsförderungsgesellschaftsgesetz – FFGG) in der jeweils geltenden Fassung und wurden von Frau Bundesministerin Leonore Gewessler und Hrn. Bundesminister Martin Kocher im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen mit einer neuen Gültigkeitsdauer 1.1.2024 bis 31.12.2026 erlassen.

Änderung der EU-weiten Rahmenbedingungen

Maßgeblich für die Rahmenbedingungen der Forschungsförderung sind Regelungen, die EU-weit einheitlich gelten. Geregelt sind darin unter anderem Definitionen für Forschungseinrichtungen und Unternehmen, die Frage, was die Maßstäbe für kleine und mittelgroße Unternehmen sind, oder welches Verhältnis zulässig ist zwischen Fördermitteln und Eigenmitteln bei geförderten Projekten von Unternehmen. Die Richtlinien erfüllen die Voraussetzungen des F&E&I-Unionsrahmens vom 28. Oktober 2022 und der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung und sind demnach freigestellt. Mit 1.7.2023 sind Änderungen in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) der Europäischen Kommission in Kraft getreten. Die Novelle 2023 umfasst neben punktuellen Änderungen auch die Verlängerung der Laufzeit der AGVO bis 31.12.2026.
Aufgrund der Übergangsfrist von 6 Monaten war eine Anpassung der Beihilfenprogramme bis 1.1.2024 erforderlich.
 
Ziel der Änderungen: Durch die Gewährung freigestellter Beihilfen die Umsetzung des grünen und digitalen Wandels in der EU weiter zu vereinfachen und zu beschleunigen und gleichzeitig die gleichen Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu gewährleisten.

Wesentliche Änderungen im Inhalt der Richtlinien

  • Anpassung von Definitionen und Strukturen an das aktuelle beihilferechtliche Regelwerk; 
  • Einführung von neuen Freistellungstatbeständen (Neues Beihilfeinstrument: Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Technologieinfrastruktur  gemäß Art. 26a);
  • Erhöhung der Schwellenwerte für Notifizierungen in Anbetracht des Geltungszeitraums der AGVO bis Ende 2026 und der derzeitigen Entwicklung der hohen Inflationsraten;
  • Senkung der Grenzen für Eintragungen von Beihilfen in die Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission auf 100.000 EUR;
  • Gemeinkostenpauschale für F&E-Beihilfen mit max. 20 % festgesetzt;
  • Förderbarkeit von Konsortien für Innovationscluster (= Innovationslabore);
  • Auf Basis aller übrigen FFG-Richtlinien sind ausschließliche Zuschüsse und Beratungen vorgesehen.

Vergabe von Förderungen auf Basis des Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz

Gem. § 4 Abs. 3 des Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz gilt die FFG-Technologie-Richtlinie als Richtlinie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie legt unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der mit dem Europäischen Chip-Gesetz in Zusammenhang stehenden Förderungsmaßnahmen fest.

Archiv-Versionen

Die Richtlinien 2022 sind in laufenden Förderungsprojekten noch in Anwendung. Erläuterungen dazu finden Sie im Archiv.

FFG-Richtlinien 2022 (Geltungsdauer bis 31. Dezember 2023)

Richtlinie FFG 2015 Offensiv Richtlinie FFG 2015 Industrie Richtlinie FFG 2015 KMU Richtlinie FTI 2015 Themen Richtlinie FTI 2015 Struktur Richtlinie FTI 2015 Humanressourcen

Kontakt

Mag. Stephanie SCHMIED M.B.L
Mag. Stephanie SCHMIED M.B.L
T 0043577556031
Mag. Christian HOPP
T 0043577556030