Grundlagen der FFG
Die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft wurde durch das "Bundesgesetzblatt zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, BGBl. I Nr. 73/2004" (kurz FFGG) mit 1. September 2004 gegründet. Sie steht zu 100 Prozent im Eigentum der Republik Österreich. Träger der FFG sind das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) und das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft (BMAW). Als Anbieter von Förderdienstleistungen ist die FFG aber auch im Auftrag anderer nationaler und internationaler Institutionen tätig.
- Über die FFG
- Bundesgesetz zur Errichtung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-Errichtungsgesetz – FFG-G)
- Seit 1. Jänner 2021 ist die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft iSd Bundesgesetzes über die Finanzierung von Forschung, Technologie und Innovation (Forschungsfinanzierungsgesetz – FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020, als zentrale Forschungsförderungseinrichtung definiert.
- Wir weisen darauf hin, dass die deutsche Version unserer Förderungsverträge, die rechtsgültige Version ist und wir als Service und zum besseren Verständnis eine englische Version des Musterförderungsvertrages (in Arbeit) zur Verfügung stellen.
- Die zitierten europarechtlichen Rechtsgrundlagen sind unter dem Link http://eur-lex.europa.eu/homepage.html auf verschiedenen Sprachen zu finden. Die österreichischen Rechtsgrundlagen und Verweise auf diese sind nur auf Deutsch unter https://www.ris.bka.gv.at/ abrufbar.
Förderungsrichtlinien
Die nachstehende Tabelle listet die FFG-Richtlinien 2024 bis 2026 für die Förderung von Forschungs- und Innovationsprojekten (Förderungsbedingungen), die am 1. Jänner 2024 in Kraft getreten sind.
FFG-Richtlinien 2024 bis 2026 (Geltungsdauer bis 31. Dezember 2026) |
---|
Für einzelne Förderungen existieren darüber hinaus Sonderrichtlinien (zB Energiekostenpauschale, Emissionsfreie Nutzfahrzeuge und Infrastruktur - ENIN, Breitband, Wirksam Werden, Spin-off Fellowship etc.)
Hintergrund der Änderungen ab 2024
Änderung der EU-weiten Rahmenbedingungen
Wesentliche Änderungen im Inhalt der Richtlinien
- Anpassung von Definitionen und Strukturen an das aktuelle beihilferechtliche Regelwerk;
- Einführung von neuen Freistellungstatbeständen (Neues Beihilfeinstrument: Erprobungs- und Versuchsinfrastrukturen, Technologieinfrastruktur gemäß Art. 26a);
- Erhöhung der Schwellenwerte für Notifizierungen in Anbetracht des Geltungszeitraums der AGVO bis Ende 2026 und der derzeitigen Entwicklung der hohen Inflationsraten;
- Senkung der Grenzen für Eintragungen von Beihilfen in die Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission auf 100.000 EUR;
- Gemeinkostenpauschale für F&E-Beihilfen mit max. 20 % festgesetzt;
- Förderbarkeit von Konsortien für Innovationscluster (= Innovationslabore);
- Auf Basis aller übrigen FFG-Richtlinien sind ausschließliche Zuschüsse und Beratungen vorgesehen.
Vergabe von Förderungen auf Basis des Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz
Gem. § 4 Abs. 3 des Chip-Gesetz-Begleitmaßnahmengesetz gilt die FFG-Technologie-Richtlinie als Richtlinie der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft. Sie legt unter anderem die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Umsetzung der mit dem Europäischen Chip-Gesetz in Zusammenhang stehenden Förderungsmaßnahmen fest.
Archiv-Versionen
Die Richtlinien 2022 sind in laufenden Förderungsprojekten noch in Anwendung. Erläuterungen dazu finden Sie im Archiv.
FFG-Richtlinien 2022 (Geltungsdauer bis 31. Dezember 2023) |
---|